Darüber hinaus müssen Bedingungen und Auflagen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sein.18 Bau- und Ausnahmebewilligungen können befristet erteilt werden. Anwendungsfall einer Befristung ist beispielsweise die ausnahmsweise Bewilligung eines nicht reglementskonformen Bauvorhabens als Überbrückung bis zur Verwirklichung einer konformen Dauerlösung.19