in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Bedingungen oder Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen und verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV kann gebieten, als mildere Massnahme als den Bauabschlag eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen zu erteilen. Darüber hinaus müssen Bedingungen und Auflagen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sein.18 Bau- und Ausnahmebewilligungen können befristet erteilt werden.