Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind 16 Vgl. Ziff. 2.2 des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2019 17 Vgl. Ziff. 2.3 des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2019