b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen, sogenannten Nebenbestimmungen, verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 bis 4 BauG). Genügt das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen, sind Baubewilligungen grundsätzlich unbefristet, unwiderruflich, bedingungslos und unbelastet zu erteilen. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden.