a) Die Beschwerdeführerin erklärt, die Auffassung der Vorinstanz erweise sich nachträglich allenfalls dann als korrekt, wenn der Lagerplatz zweckentfremdet werde, so beispielsweise bei der Vermietung als reiner Lagerplatz an einen nicht anstossenden Betrieb. Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 46 Abs. 2 lit. c BauG und führt aus, einer Zweckentfremdung könne mit einer Auflage entgegengewirkt werden, wonach der Lagerplatz ausschliesslich als Bestandteil des Betriebes auf dem Grundstück Matten-Gbbl. Nr. H.________ genutzt werden dürfe.