Hinzu kommt, dass die Baubewilligung der B.________ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Für das vorliegende Verfahren kann aus dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2019 daher nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auch keine Ausnahme von der Zonenkonformität bewilligt. 4. Auflagen und Befristung