Wie bereits erwähnt, ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin oder ihre Schwestergesellschaft zum Zeitpunkt des Gesamtbauentscheids auf ein Betriebsgebäude mit grösserem Umschwung angewiesen gewesen wären, hätten sie dieser Tatsache Rechnung tragen und allenfalls nach Alternativen suchen müssen. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, allfälligen künftigen Erweiterungsbedarf einzuplanen. Hinzu kommt, dass die Baubewilligung der B.________ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin erteilt wurde.