11c BauV) prüfte das Regierungsstatthalteramt, ob eine minimale Geschossflächenziffer von 0.5 eingehalten ist. Es kam zum Schluss, die minimale Geschossflächenziffer sei bei einer Parzellenfläche von 2970 m2, Geschossflächen von 1114.20 m2 im Erdgeschoss, 630.90 m2 im Obergeschoss sowie 816.40 m2 im zweiten Obergeschoss «bei weitem» eingehalten.17 Wie bereits erwähnt, ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 25. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.