die kantonalen Vorschriften zum Schutz des Kulturlands und die Überbauungsvorschriften Rücksicht genommen hat. Hinsichtlich der Überbauungsvorschriften wurden gemäss Praxis des Regierungsstatthalteramtes ein Minimum von 15 Arbeitsplätzen gefordert.16 Aufgrund der kantonalen Vorschriften betreffend Kulturlandschutz (vgl. Art. 8a BauG und Art. 11c BauV) prüfte das Regierungsstatthalteramt, ob eine minimale Geschossflächenziffer von 0.5 eingehalten ist.