Ungeachtet der räumlichen Nähe zu einem Betriebsgebäude sind daher stets mehrere Fahrten vom und zum Lagerplatz notwendig. Die eigentliche Arbeitstätigkeit findet nicht auf dem Lagerplatz statt, sondern besteht im Transport der Abrollmulden, weshalb der Lagerplatz nicht zwingend direkt neben dem Betriebsgebäude zu liegen kommen muss, sondern eine gewisse Distanz denkbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie sie denn auch selbst einräumt, ohnehin längerfristig eine andere Lö- 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkun-