Die Beschwerdeführerin bringt abgesehen von der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit keine Gründe vor, weshalb sie auf einen Lagerplatz direkt neben ihren gemieteten Räumlichkeiten auf der Parzelle Matten bei Interlaken-Gbbl. Nr. H.________ angewiesen ist. Abrollmulden werden an ihren Einsatzort gefahren und gefüllt, der Inhalt wird entsorgt und anschliessend werden die Abrollmulden bis zum nächsten Einsatz auf einem Lagerplatz deponiert. Ungeachtet der räumlichen Nähe zu einem Betriebsgebäude sind daher stets mehrere Fahrten vom und zum Lagerplatz notwendig.