Vorliegend fehlt es bereits an einem solchen Ausnahmegesuch. Sodann können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften nur gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG). Es müssen spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach einer besseren Lösung stellt kein Ausnahmegrund dar. (Betriebs-) Technische Gründe können eine Ausnahme rechtfertigen, wobei der Standort aber technisch bedingt sein muss bzw. ein anderer Standort nicht zumutbar ist.14