h) In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2022 führte die Gemeinde unter anderem aus, die günstige Situation mit der Nähe begründe aus ihrer Sicht noch keinen genügenden Grund, um vom Grundsatz der gesamten UeO SF Halle 1 abzuweichen. Sinngemäss prüfte die Gemeinde damit die Möglichkeit einer Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 lit. a UeV. Eine solche Ausnahme kann aus mehreren Gründen nicht gewährt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt ein begründetes Ausnahmegesuch der Bauherrschaft voraus.13 Vorliegend fehlt es bereits an einem solchen Ausnahmegesuch.