g) Nach dem Gesagten erweist sich die Auslegung der Gemeinde als rechtlich haltbar. Lagerplätze im Perimeter der UeO SF Halle 1 gelten nicht als reine Lagerplätze und sind damit zulässig, soweit sie sich auf derselben Parzelle wie das dazugehörende Betriebsgebäude befinden und der entsprechende Betrieb über die Lagerung hinaus tätig ist. Vorliegend befinden sich der Lagerplatz der Beschwerdeführerin und ihr Betriebsgebäude nicht auf der gleichen Parzelle. Das Betriebsgebäude der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten befindet sich zwar auf der gleichen Parzelle wie der Lagerplatz der Beschwerdeführerin.