Zwar nennen die Materialien keine konkreten Abgrenzungskriterien, wann von einem reinen Lagerplatz auszugehen ist. Aufgrund der angestrebten Verdichtung und dem Ziel, viele Arbeitsplätze anzusiedeln, ist jedoch davon auszugehen, dass die Gemeinden Wilderswil und Matten bei Interlaken Lagerplätze nur zulassen wollten, soweit sie sich auf derselben Parzelle wie der dazugehörende Betrieb bzw. das Betriebsgebäude befinden. Würde keine parzellenbezogene Betrachtung erfolgen, bestünde die Gefahr, dass in einem Bereich der UeO SF Halle 1 grosse Betriebsgebäude und in einem anderen Bereich wiederum grosse Lagerplätze erstellt würden.