65 Abs. 1 BauG). Ihnen kommt bei der Anwendung ihrer eigenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich gegenüber der Auffassung der Gemeinde Zurückhaltung, solange die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist.12 d) In systematischer Hinsicht lässt Art. 5 Abs. 1 UeV in der Arbeitszone Gewerbe- und Industriebauten zu. Art. 5 Abs. 1 UeV behält explizit die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 UeV vor. Indem reine Lagerplätze und unter Umständen kleinere Betriebe ausgenommen werden,