Hinsichtlich der Zugehörigkeit bleibt aber die erforderliche Nähe bzw. Distanz eines Lagerplatzes zu einem Betrieb innerhalb des Perimeters der UeO SF Halle 1 unklar. Die Gemeinde scheint im Ergebnis eine parzellenbezogene Betrachtung vorzunehmen. Soweit sich auf der gleichen Parzelle kein zum Lagerplatz gehörender Betrieb befindet, handelt es sich der Auffassung der Gemeinde zufolge um einen reinen Lagerplatz. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Betrieb befinde sich in der Nähe des Lagerplatzes. Die Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ grenze unmittelbar an das Betriebsgrundstück auf der Parzelle Matten-Gbbl.