c) Gemäss Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Bst. a UeV sind in der Arbeitszone reine Lagerplätze nicht zulässig. Auf den ersten Blick ist unklar, was mit dem Begriff «reine Lagerplätze» genau gemeint ist. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Bst. a UeV kann so verstanden werden, dass ein reiner Lagerplatz vorliegt, wenn kein dazugehörender Betrieb innerhalb des Perimeters der UeO SF Halle 1 besteht, dessen Tätigkeit über die Lagerung hinausgeht oder auch noch andere Bereiche als die Lagerung umfasst. Hinsichtlich der Zugehörigkeit bleibt aber die erforderliche Nähe bzw. Distanz eines Lagerplatzes zu einem Betrieb innerhalb des Perimeters der UeO SF Halle 1 unklar.