Art. 9 (Sektoreneinteilung): 1 Die Sektoren 1 und 2 dürfen sofort überbaut respektive baulich genutzt werden. 2 Der Sektor 3 ist primär für grössere Betriebe reserviert. Kleinere Betriebe können dort angesiedelt werden, wenn in den Sektoren 1 und 2 keine geeigneten Flächen mehr vorhanden sind.