5/14 BVD 110/2022/175 Art. 5 (Nutzungsart): 1 In der Arbeitszone dürfen Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten realisiert werden. Vorbehalten bleiben Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2. 2 Ziel ist die Ansiedlung von Betrieben mit Arbeitsplätzen und hoher Wertschöpfung. 3 In der Arbeitszone nicht zulässig sind: a) Reine Lagerplätze b) Publikumsintensive Betriebe mit hohem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Fachmärkte und dgl. c) Nicht betriebsnotwendige Wohnungen