b) Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, d.h. zonenkonform sind (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG10). Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 ff. BauG). Die Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Wilderswil im Perimeter der UeO SF Halle 1, konkret im Sektor 3 der Arbeitszone. Die Überbauungsvorschriften der UeO SF Halle 1 enthalten unter anderen folgende Bestimmungen: