Im Übrigen sei das Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 BewD9 ohne Publikation abgewiesen worden, da die Zonenvorschriften der UeO SF Halle 1 klar formuliert seien und klar gewesen sei, dass das Baugesuch aufgrund der fehlenden Zonenkonformität nicht baubewilligungsfähig gewesen sei. Ferner hält die Gemeinde fest, obwohl bei nachträglichen Baugesuchen grundsätzlich auf die Zustimmung des Grundeigentümers verzichtet werden könne, sei vorliegend abzuklären, ob die Grundeigentümerin dem Bauvorhaben zustimme. Beim nachträglichen Baugesuch habe diese Unterschrift gefehlt, wobei mitgeteilt worden sei, sie werde nachgereicht.