Da der Lagerplatz provisorisch sein solle, könne auf diesen verzichtet werden bzw. sei absehbar, dass darauf verzichtet werden müsse. Wäre der Betrieb zwingend auf einen grösseren Aussenbereich angewiesen, hätte dieser im Baugesuch 2018/2019 aufgenommen werden müssen. Die günstige Situation mit der Nähe begründe keinen genügenden Grund, um vom Grundsatz der UeO SF Halle 1 abzuweichen. Der Lagerplatz liege im Sektor 3, die Anforderungen an ein Bauvorhaben seien somit erhöht. Im Übrigen sei das Baubewilligungsverfahren nach Art.