Umschwung in Kauf genommen. Gerade unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei der Platz als Einheit mit dem Betriebsgebäude und nicht als reiner Lagerplatz zu betrachten. Art. 5 Abs. 3 lit. a UeV werde daher nicht verletzt. Auch Art. 8a BauG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 BauV stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen, da die Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ bereits in einer Bauzone sei.