Der Platz gehöre zum Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin und bilde mit diesem eine funktionale Einheit. Es handle sich um eine dem Betriebsgebäude untergeordnet dienende Abstellfläche. Industriebauten würden ohne einen angemessenen Umschwung nicht auskommen. Ausserdem habe auf der Parzelle Matten-Gbbl. Nr. H.________ aufgrund der Kulturlandvorschriften und dem Bedarf der Schaffung von vielen Arbeitsplätzen das Betriebsgebäude den grössten Teil der Baurechtsfläche in Anspruch nehmen müssen. Dementsprechend habe sie bzw. ihre Schwestergesellschaft den weitgehend fehlenden