Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte habe ihr auf Zusehen hin und gegen Entrichtung eines Mietzinses gestattet, die leeren Mulden auf der ungenutzten Restfläche zu lagern. Dies sei bloss temporär, bis die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Restfläche überbaue. Gegenstand des Baugesuchs sei nicht der Bau eines reinen Lagerplatzes, sondern die Erweiterung des bestehenden Betriebes auf der Parzelle Matten-Gbbl. Nr. H.________ durch einen unmittelbar angrenzenden Lagerplatz zum Deponieren von leeren Mulden. Der Platz gehöre zum Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin und bilde mit diesem eine funktionale Einheit.