b) Die Verfügung der Gemeinde vom 11. Oktober 2022 ist nur betreffend die Parzelle Wilders- wil-Gbbl. Nr. L.________ angefochten. Hinsichtlich der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. M.________ akzeptiert die Beschwerdeführerin die Verfügung, welche diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Grundeigentümerin der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. M.________ wurde dementsprechend nicht von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt.