Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 16. Januar 2023 mit, in der Zwischenzeit habe sie die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin auf dem Baugesuch eingeholt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 reichte sie das Baugesuchsformular mit den Originalunterschriften nach. 9. Auf die Vorakten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen