8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem beteiligte es die Grundeigentümerin der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ von Amtes wegen am Verfahren. Diese erhielt Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Innert Frist ging keine Stellungnahme der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 16. Januar 2023 mit, in der Zwischenzeit habe sie die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin auf dem Baugesuch eingeholt.