5. Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin am 14. September 2022 mit, gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a der Überbauungsvorschriften der UeO SF Halle 1 (nachfolgend: UeV) seien reine Lagerplätze zonenwidrig. Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 30. September bzw. 6. Oktober 2022 zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein. 6. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes betreffend die Parzellen Wilderswil-Gbbl. Nrn. L.________ und M.________ an. Gleichzeitig drohte sie eine Busse bei Nichtbefolgung an.