2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 teilte die Gemeinde Wilderswil der Beschwerdeführerin mit, sie habe festgestellt, dass sie auf den Parzellen Wilderswil-Gbbl. Nrn. L.________ und M.________ diverses Material des Transportunternehmens abgestellt habe. Auf der Parzelle Nr. L.________ sei ein Platz für das Lagern des Materials eingekoffert worden. Die Gemeinde setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 3. Juni 2022 für eine schriftliche Stellungnahme. Mit E-Mail vom 13. Juni 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 2. Mai 2022 erneut zu.