ist zugleich (einziges) einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin.2 Gegenüber der Parzelle Matten-Gbbl. Nr. I.________ befinden sich ebenfalls im Perimeter der UeO SF Halle 1 die Parzellen Wilderswil-Gbbl. Nrn. L.________ und M.________. Zwischen den drei Parzellen verläuft die K.________strasse. Grundeigentümerin der Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ ist die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte E.________, die ihrerseits über ein Betriebsgebäude auf dieser Parzelle verfügt. Die Parzelle Wilderswil-Gbbl. Nr. L.________ ist derzeit (noch) nicht vollständig überbaut.