b) Der Beschwerdegegner hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 4649.40 (Honorar CHF 4200.00, Auslagen CHF 126.00, Mehrwertsteuer CHF 323.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden Parteikosten von CHF 4649.40 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Kirchlindach vom 29. September 2022 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 24. März 2022 wird der Bauabschlag erteilt.