Dem Beschwerdegegner werden mit vorliegendem Entscheid daher die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3894.15 auferlegt. Die Gemeinde hat jedoch nach wie vor die Möglichkeit, gemäss Art. 35 ihres Gebührenreglements vorzugehen. 30 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10/12 BVD 110/2022/174