Der Beschwerdegegner hat als Baugesuchsteller grundsätzlich die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Diese betragen laut Dispositivziffer IV.5. des angefochtenen Entscheids gesamthaft CHF 3894.15. Gemäss Art. 35 des Gebührenreglements der Gemeinde Kirchlindach vom 3. Juni 2013 kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr im Falle eines Bauabschlags reduzieren oder darauf verzichten. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde, auch wenn der Bauabschlag erst mit dem Rechtsmittelentscheid erfolgt. Dem Beschwerdegegner werden mit vorliegendem Entscheid daher die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3894.15 auferlegt.