Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.30 c) Von den beantragten Beweismassnahmen sind keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Sie beziehen sich auf Rügen, die aufgrund des Verfahrensausganges nicht weiter geprüft werden müssen. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 6. Fazit und Kosten