i) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bauentscheid aufzuheben, dem Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist der Bauabschlag zu erteilen und die Beschwerde ist gutzuheissen. Eine Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Projektanpassung auf die äusseren Masse und/oder die Dachgestaltung und allenfalls auch auf den Standort der Zweitwohnung ausgewirkt hätte, womit der Rahmen von Art. 43 BewD für eine Projektänderung im Beschwerdeverfahren gesprengt worden wäre. Es wurde deshalb darauf verzichtet, dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung zu geben. 5. Beweisanträge