Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde Kirchlindach eine ständige gesetzeswidrige Praxis hinsichtlich der Ausnahmebewilligung von Flachdächern verfolgt. Der Verweis auf eine nicht weiter umschriebene «gängige Praxis» genügt nicht für eine solche Annahme. Selbst wenn eine solche Praxis bestünde, würde das öffentliche Interesse an der einheitlichen Dachgestaltung und damit dem Ortsbild überwiegen. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind damit nicht erfüllt.