Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit in der Regel dem Gleichbehandlungsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 BV28 vor. Die Gesuchstellenden können sich nicht darauf berufen, anderen Gesuchstellenden sei auch abweichend vom Gesetz eine Bewilligung erteilt worden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige (d.h. nicht nur in einzelnen Fällen) gesetzwidrige Praxis der Behörde besteht und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt.