414 GBR erwähnt, dass die Dachgestaltung einen entscheidenden Einfluss auf eine intakte Dachlandschaft und damit auf das Ortsbild habe. Durch eine Ausnahmeerteilung würde das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Dachgestaltung und der Einhaltung der zulässigen Masse für bewohnte Anbauten beeinträchtigt. Soweit die Gemeinde Kirchlindach zum Schluss gelangt, dass Art. 414 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 215 Abs. 2 Bst. a GBR den heutigen Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, hat sie dies im Rahmen einer Revision des Baureglements anzugehen. Auch aus diesen Gründen kann keine Ausnahme von Art. 414 Abs. 2 GBR erteilt werden.