Hinzu kommt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners durch eine Ausnahmeerteilung das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften tangiert würde. Art. 414 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 215 Abs. 2 Bst. a GBR legen die Dachgestaltung und die maximal zulässigen Masse für bewohnte Anbauten in der Wohnzone W2a fest. Diese Vorschriften prägen die Erscheinung der Wohnzone W2a und damit das Ortsbild. Dementsprechend wird auch in der Hinweisspalte zu Art. 414 GBR erwähnt, dass die Dachgestaltung einen entscheidenden Einfluss auf eine intakte Dachlandschaft und damit auf das Ortsbild habe.