Dass der geplante Anbau zur Siedlungsverdichtung nach Innen beitragen würde, ändert daran nichts. Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ist ein allgemeiner Grundsatz, der immer aufgeführt werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt.27 Insgesamt sind keine besonderen Verhältnisse gegeben, die eine Ausnahme von Art. 414 Abs. 2 GBR rechtfertigen würden.