Besonderheiten der Parzelle an sich zurückzuführen, sondern hängen damit zusammen, dass darauf bereits ein Einfamilienhaus steht. Das Bedürfnis des Beschwerdegegners nach einer Zweitwohnung neben dem Elternhaus ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der Wunsch nach einer Ideallösung oder einer intensiveren Ausnützung einer Bauparzelle stellt aber kein besonderes Verhältnis nach Art. 26 BauG dar. Die Bauherrschaft ist in solchen Fällen verpflichtet, ihr Bauvorhaben zu verkleinern. Dass der geplante Anbau zur Siedlungsverdichtung nach Innen beitragen würde, ändert daran nichts.