414 Abs. 2 GBR rechtfertigen würden. Der Beschwerdegegner macht insbesondere nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass ein kleinerer Anbau (beispielsweise in Form einer Einzimmerwohnung oder in Form einer Vergrösserung des bestehenden Wohnraums ohne separaten Eingang) auf der fraglichen Parzelle nicht oder kaum vernünftig reglementskonform möglich wäre. Vielmehr wäre grundsätzlich denkbar, dass ein Anbau erstellt wird, der die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. a GBR einhält und damit keine Ausnahmebewilligung für die Dachgestaltung voraussetzt. Der Beschwerdegegner verweist zwar auf die engen Platzverhältnisse auf der Bauparzelle. Diese sind jedoch nicht auf die