g) Es trifft zwar zu, dass die Bauparzelle bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und der Zweitwohnungsanbau mit einem Flachdach grundsätzlich schlichter wirkt. So werden im Allgemeinen für Anbauten an Einfamilienhäuser mit Satteldächern mehrheitlich Flachdächer gewählt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass besondere Verhältnisse vorliegen, die ohne Weiteres eine Abweichung von Art. 414 Abs. 2 GBR rechtfertigen würden.