Die Autonomie der Gemeinde reicht jedoch nur so weit, wie es die kantonale Gesetzgebung zulässt.25 Soweit es nicht um die Auslegung oder Anwendung einer kommunalen Norm, sondern um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf den kantonalrechtlichen Art. 26 BauG geht, kommt die Gemeindeautonomie nicht zu tragen. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 26 BauG erfüllt sind, namentlich wenn ein Ausnahmegrund vorliegt.26