Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnormen Autonomie zukommt, geniesst sie auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf die Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben. Das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde in einem Bereich, in dem sie selber Vorschriften erlassen kann, eine kantonale Vorschrift zu ihrer eigenen gemacht hat. Die Autonomie der Gemeinde reicht jedoch nur so weit, wie es die kantonale Gesetzgebung zulässt.25