ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich deshalb insbesondere dann nicht, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen. Allenfalls muss ein Bauvorhaben verkleinert werden.