f) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen können insbesondere von den Nutzungsvorschriften, den Bauabständen, den Vorschriften zu den Gebäudedimensionen, der Gestaltung oder der Ästhetik gewährt werden.21 Ausnahmen dürfen jedoch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.