In ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Gemeinde begründe die Ausnahme in erster Linie mit der «gängigen Praxis», ohne diese näher zu erläutern. Im betreffenden Quartier und gegenüberliegend an der H.________strasse seien bisher keine solchen Ausnahmen bei Bauten mit einer Fläche von mehr als 40 m2 gewährt worden. Es bestehe die Vermutung, dass es sich um eine neue Praxis «ad personam» handle. Flachdächer bei Bauten mit einer Fläche von über 40 m2 würden das Ortsbild empfindlich stören.